Arbeitsrecht: Arbeiten in Teilzeit

Viele Menschen sind zumindest einmal, öfters oder dauerhaft in ihrem Arbeitsleben in Teilzeit beschäftigt. Studierende, die sich das Studium finanzieren und einen Nebenjob annehmen, Eltern, die sich in der Karenzzeit etwas dazu verdienen oder aufgrund der Kindererziehung mehr Zeit zu Hause bei der Familie verbringen möchten, arbeiten meist in Teilzeit. Was das überhaupt bedeutet und worauf man bei einer Teilzeitbeschäftigung achten muss, erklärt dieser Artikel.

Arbeitsrecht: Arbeiten in Teilzeit

Erwerbsarbeit kann in unterschiedlicher Weise ausgeführt werden. Je nach Stundenanzahl und Art des Vertrages (Arbeitsvertrag, freier Dienstvertrag oder Werkvertrag) gibt es verschiedene Formen von Arbeit. In diesem Artikel wird speziell auf Beschäftigung in Teilzeit eingegangen, die vor allem bei Frauen und in gewissen Branchen wie dem Handel sehr weit verbreitet ist.


Was ist Teilzeitarbeit?

Von Teilzeit spricht man, wenn die wöchentlich vereinbarte Arbeitszeit zwischen Arbeitgeber_in und Arbeitnehmer_in im Durchschnitt geringer ist als die gesetzlich festgelegt Normarbeitszeit von 40 Stunden pro Woche (oder eine durch den Kollektivvertrag festgelegte wöchentliche Normarbeitszeit von beispielsweise 38,5 Stunden).

Beispiel: Im Handel beträgt die wöchentliche Normarbeitszeit laut Kollektivvertrag 38,5 Stunden. Alle Arbeitnehmer_innen, die weniger Stunden pro Woche arbeiten, gelten als in Teilzeit angestellt.

Zur Teilzeit zählen auch alle Arbeiter_innen und Angestellten, die einer Beschäftigung unter der Geringfügigkeitsgrenze nachgehen. Wie viel man verdient, spielt für die Einteilung in Teil- oder Vollzeit keine Rolle.


Rechte und Pflichten bei Teilzeitarbeit

Teilzeitarbeit ist im Grunde ein vollwertiges Arbeitsverhältnis mit einer niedrigen Stundenvereinbarung, wofür das Arbeitsrecht vollständig anzuwenden ist. Somit sind Arbeitnehmer_innen in Teilzeit auch jenen in Vollzeit gleichgestellt und dürfen nicht benachteiligt werden. Das bedeutet auch, dass dein_e Arbeitgeber_in die vereinbarte Arbeitszeit nicht ohne dein Einverständnis kürzen darf. Umgekehrt muss aber auch der/die Arbeitgeber_in deiner gewünschten Stundenreduktion zustimmen. Kommt es zu einer Änderung der Arbeitszeit, muss diese schriftlich festgehalten werden. Grundsätzlich muss auch die Lage der Arbeitszeit schriftlich festgehalten werden, beispielsweise Mo-Fr von 9.00 bis 14.00 Uhr.

Die Lage der Arbeitszeit darf im Gegensatz zum Stundenausmaß vom Arbeitgeber einseitig geändert werden, allerdings nur, wenn gewisse Voraussetzungen erfüllt sind. Es müssen etwa Gründe für eine Änderung vorliegen (z.B. Geänderte Öffnungszeiten) und die Änderung muss dir mindestens zwei Wochen im Voraus mitgeteilt werden. Weiters dürfen keine wichtigen Interessen des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin dagegensprechen, (z.B. Öffnungszeiten der Kinderbetreuungseinrichtung) oder andere Vereinbarungen der Änderung entgegenwirken.


Mehrarbeit und Überstunden bei Teilzeitbeschäftigten

Arbeitet man mehr als schriftlich vereinbart, aber weniger als die wöchentliche Normalarbeitszeit von 40 Stunden, spricht man von Mehrarbeit. Mehrarbeitsstunden sind mit einem Zuschlag von 25% abzugelten, auch, wenn dies durch Zeitausgleich nach mehr als drei Monaten erfolgt. Überstunden fallen bei Teilzeitangestellten nur an, wenn die tägliche Arbeitszeit von acht Stunden oder die wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden überschritten wird. Hierfür gebührt ein Zuschlag von 50%, außer der Kollektivvertrag sieht einen höheren Zuschlag vor.

 

[Außerdem auf tirolerjobs.at: Familienstand und Kinder im Lebenslauf erwähnen? Ein Dilemma in drei (F)Akten.]


Urlaub und Krankenstand

Angestellte und Arbeiter_innen in Teilzeit haben vollen Urlaubsanspruch von mindestens fünf Wochen, beziehungsweise von sechs Wochen nach 25 Arbeitsjahren. Arbeitstage, die bedingt durch Feiertage (Ostermontag, Christi Himmelfahrt,…) frei sind, müssen nicht eingearbeitet werden. Auch im Krankenstand sind Teilzeitbeschäftigte gleich zu behandeln wie Vollzeitmitarbeiter_innen. Somit gebührt dir auch im Krankheitsfall das Entgelt, das du erhalten hättest, wenn du gearbeitet hättest.


Umstieg von Vollzeit auf Teilzeit

Wer von Vollzeit auf Teilzeit umsteigen möchte, sollte mit den Arbeitgeber_innen schriftlich festhalten, dass die Zeit der Vollzeitbeschäftigung bei etwaigen Sonderzahlungen oder der Abfertigung berücksichtigt wird. Zu beachten gilt auch, dass mit dem Umstieg auf Teilzeit weniger Geld in die eigene Pensionskasse fließt und man, je nach Dauer der Teilzeitbeschäftigung, im Alter weniger Pension bekommen wird. Gerade Frauen, die aufgrund der Kindererziehung längere Zeit in Teilzeit gearbeitet haben oder sogar ganz zuhause geblieben sind, sind im Alter häufig armutsgefährdet. Daher sollte man sich immer überlegen, wie lange man bereit ist, auf einen Teil seines Vollzeitgehaltes und damit auch seiner Pension zu verzichten.

Auf tirolerjobs.at findest du sowohl tolle Vollzeitjobs als auch Teilzeitbeschäftigungen über und unter der Geringfügigkeitsgrenze. Das Team von Tirolerjobs.at wünscht dir auf alle Fälle viel Erfolg und Spaß bei der Arbeit! Bei detaillierten Fragen zum Arbeitsrecht für Teilzeitangestellte und Arbeiter_innen in Teilzeit hilft dir die Arbeiterkammer Tirol weiter.

 

Susanne Huber-Schwarz - Bewerbungsfee

Susanne Huber-Schwarz, bewerbungsfee.at

Susanne korrigiert und optimiert unter anderem Bewerbungsunterlagen oder erstellt sie auf Wunsch ganz neu. Für nähere Informationen steht sie dir telefonisch unter +43 660 5025820 oder susanne@bewerbungsfee.at zur Verfügung. Susanne freut sich auf deine Anfrage!

 

 

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